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17.-20.05.2009 Honda Perfekt Biken
24.-27.5.2009 Honda Perfekt Biken
30.8.-2.9.2009 Honda Perfekt Biken
13.-16.09.2009 Honda Perfekt Biken
16.-20.8.2009 Honda Special Edition Ostsee-Alpen Tour
27.9.-1.10.2009 Special Edition Meilenstein Tour
 
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2shores International - Allgemeine Reisebedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages, Anmeldung
Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde 2shores International (im Folgenden kurz Veranstalter genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch 2shores International zustande. Der Kunde erhält bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine schriftliche Reisebestätigung.

2. Bezahlung
Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde einen Reisepreissicherungsschein gemäß § 651 k BGB, mit dem die infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens geforderte Kundengeldabsicherung dokumentiert ist. Mit dem Erhalt der Reisebestätigung wird eine sofortige Anzahlung von €50 pro Reiseteilnehmer fällig. Die Restzahlung des Reisepreises, abzüglich der bereits geleisteten Anzahlung, ist spätestens 35 Tage vor Reisebeginn ohne nochmalige Aufforderung zu leisten. Bei Reiseanmeldung ab 30 Tage vor Reiseantritt ist der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Reisebestätigung und des Reisesicherungsscheines fällig. Die Zusendung bzw. Aushändigung der Reiseunterlagen erfolgt nach Eingang der Zahlung.

3. Leistungen, Preise
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen der jeweiligen Touren auf den Internetseiten des Veranstalters 2shores International und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Leistungsbeschreibungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. 2shores International ist als Veranstalter berechtigt, die Leistungen endgültig zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrags vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn sich der Reiseteilnehmer mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vorher schriftlich angedroht wurde.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen oder Termine von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Vertragsschluss wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
d) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
e) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen, die nach dem 21. Tag vor Reiseantritt zugegangen sind, sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalter über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter behält sich vor, eine Reise abzusagen, wenn weniger als sieben Reiseteilnehmer zu einer ausgeschriebenen Tour angemeldet sind. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Nichtantritt und Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Der Reiseteilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Auch hat der das Recht, sich von einem Dritten ersetzen zu lassen. Der Veranstalter behält sich in dem Falle allerdings das unbedingte Recht vor, der Teilnahme des Dritten zu widersprechen, sollte dieser den Reiseerfordernissen nicht oder nicht genügend entsprechen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der Reiseteilnehmer und der Dritte gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten. In jedem Falle des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer werden pauschal anteilige Bearbeitungskosten in Höhe von Euro 25,– pro Person berechnet.

Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldetem Teilnehmer:

  • bis 45 Tage vor Veranstaltungsbeginn 15% des Reisepreises, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr von €25,00
  • 44 - 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 25% des Reisepreises
  • 29 – 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% des Reisepreises
  • 14 – 1 Tage vor Veranstaltungsbeginn 90% des Reisepreises
  • Bei Stornierung am Tag des Veranstaltungsbeginns oder bei Nichtanreise 100% des Reisepreises

Wir empfehlen den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Diese kann die Stornokosten gemäß ihren Versicherungsbedingungen für die versicherten Risiken übernehmen.

Ab dem 29. Tag vor Veranstaltungsbeginn können Umbuchungswünsche des Kunden nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den oben stehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung bearbeitet werden, es sei denn, es handelt sich um Umbuchungswünsche mit Verursachung nur geringer Kosten.

Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

Erscheint der Reiseteilnehmer nicht oder verspätet zum Beginn der Veranstaltung bzw. zu Abfahrt oder Abflug, kündigt er am Tage des Reisebeginns oder aus Gründen, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, oder muss er vom Antritt der Reise oder deren Fortsetzung ausgeschlossen werden, so behält der Veranstalter den vollen Vergütungsanspruch. Der Veranstalter wird dem Reiseteilnehmer Mehrkosten, aufgrund der Bemühung und Organisation, den Reiseteilnehmer an dessen Reiseziel zu bringen oder weiterzubefördern, berechnen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, auch zum Schutz der Mitreisenden. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich die ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise nach Vertragsschluss infolge höherer Gewalt, zu der auch die Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Vorfälle zählen, unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiter ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Beförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.

9. Pass, Visa-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie deren evtl. Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

10. Haftung
Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers, für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen ausgeschrieben oder vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Die reisevertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird oder
b) der Veranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. Des Weiteren empfehlen wir bei Motorradveranstaltungen den Abschluss eines Motorrad-Schutzbriefes, bei Oldtimerveranstaltungen den Abschluss eines Auto-Schutzbriefes.

Der Kunde erklärt mit seiner Unterzeichnung der schriftlichen Anmeldung, dass er an der Veranstaltung auf eigene Gefahr teilnimmt. Er übernimmt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihm eventuell verursachten Schäden (wie z. B. Personen-, Sach-, Folgeschäden) und sorgt selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz. Er verzichtet gegenüber dem Veranstalter und seinen beauftragten Reiseleitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen auf jegliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis während der Veranstaltung entstehen. Dieser Verzicht wird auch für die Angehörigen und unterhaltsberechtigten Personen des Teilnehmers erklärt.

Mit einer geleisteten Unterschrift auf der Reiseanmeldung stellt der Reiseteilnehmer den Veranstalter frei von Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit einem von ihm verursachten oder mitverursachten Schadensereignis geltend gemacht werden. Soweit der Veranstalter die Dienste von Erfüllungsgehilfen oder Dritter in Anspruch nimmt, steht der Veranstalter lediglich für eine sorgfältige Auswahl sowie für die übliche Überwachung ein. Der Veranstalter übernimmt insbesondere keine Haftung für Schäden, die auf einen nicht ordnungsgemäßen Zustand der gefahrenen Strecken zurückzuführen sind.

11. Zusätzlicher Haftungsverzicht
Bei einigen von 2shores International angebotenen Veranstaltungen werden besondere Trainingsabläufe zur Verbesserung des Fahrkönnens eingebaut. Diese Veranstaltungen dienen nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten sondern der Erlernung verbesserter Fahrtechniken und erhöhter Fahrsicherheit. Dafür muss unabhängig von den geleisteten Zusicherungen mit der Anmeldung ein zusätzlicher Haftungsverzicht unterschrieben werden. Dieser wird dem Reiseteilnehmer vor Beginn der Veranstaltung zugestellt werden.

12. Gewährleistung, Abhilfe, unbedingte Mitwirkungspflicht
a) Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstaltung kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
b) Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherheitsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
c) Schadenersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
d) Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden und gering zu halten. Sämtliche Beanstandungen sind unverzüglich der zuständigen Reiseleitung oder, sollte eine Reiseleitung nicht anwesend sein, dem Veranstalter zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ansprüche auf Minderung und Schadensersatz hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise beim Veranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Ansprüche verjähren gem. §651g II BGB in 2 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

13. Verantwortung des Reiseteilnehmers
Der Reiseteilnehmer sichert zu, im Besitz einer auf ihn ausgestellten gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Eine Teilnahme an den Veranstaltungen von 2shores International geschieht auf eigene Gefahr. Der Reiseteilnehmer nimmt mit seinem eigenen Fahrzeug an der Veranstaltung teil und hat sicher zu stellen, dass es für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist und sich in einem fahrtauglichen und fahrsicheren Zustand befindet. Es gilt die gesetzliche StVO und StVZO sowie die gesetzlichen Bestimmungen für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen. Des Weiteren sichert der Teilnehmer zu, bei Motorrad-Veranstaltungen nur mit ordnungsgemäßer Motorrad-Schutzkleidung zu fahren. Dazu zählt unter anderem das Tragen eines Motorradhelmes, Handschuhe, Stiefel und schützende Oberbekleidung. Sollte die Bekleidung unzureichend sein, bzw. gesetzlich Bestimmungen nicht eingehalten werden, so behält sich der Veranstalter einen Ausschluss von der Veranstaltung vor. Dieses geschieht ausdrücklich zum eigenen Schutz des Reiseteilnehmers.

14. Gerichtsstand
Klagen gegen den Veranstalter 2shores International sind in Bad Arolsen zu erheben.

15. Veranstalter
2shores International, Gewerbepark In den Siepen 6, 34454 Bad Arolsen

16.Stand der Allgemeinen Reisebedingungen
Januar 2007

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